Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

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752.2 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 1995 2 Kenntnis genommen und erlässt in Vollzug der eidgenössischen...

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Auszug


Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

752.2

Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 11. April 1996[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 1995[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung[3]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.

Übertragung von Befugnissen

[4] 1 Die Regierung kann Befugnisse kantonaler Stellen der politischen Gemeinde übertragen, wenn diese es beantragt.

II.

Reinhaltung der Gewässer

1.

Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen

[5]

a) Grundsatz

[6] 1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Beseitigung von Abwasser durch:a) Einleiten in ein Gewässer; b) Versickernlassen.

b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser

[7] 1 Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die politische Gemeinde, ausgenommen:[8] der zuständigen Stelle des Kantons erforderlich ist;[9] [10] [11] [12] bedürfen.

c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer

[13] 1 Das unmittelbare und mittelbare Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bewilligt die politische Gemeinde nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons, ausgenommen:[14] einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedarf; [15] handelt; [16]

[17]

[18] 1 Die politische Gemeinde sorgt für die Behebung von Gewässerverunreinigungen durch Sickerwasser aus Deponien.

2 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Behebung von Gewässerverunreinigungen durch Sickerwasser aus vom Kanton bewilligten Deponien.

3 Die zustän...

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