Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [1] sowie zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung) [2]Vom 28. August 1969Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 48 des kantonalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz) vom 25. Februar 1969 [3],beschliesst:I. Abschnitt Einleitung§ 1GrundsatzDie Bestimmungen des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz [4], der dazugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung [5] sowie des kantonalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd werden durch die folgenden Vollzugs- und Ausführungsvorschriften ergänzt.II. Abschnitt Wild- und Vogelschutz§ 2Lebensraum; Erhaltung und Verbesserung1 Vom Lebensraum des Wildes und der frei lebenden Vögel sind insbesondere natürliche Waldränder, Waldwiesen, Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken, Uferbewachsungen, Weiher, Bäche und Sumpfgebiete nach Möglichkeit zu erhalten und zu verbessern.2 Bei Eingriffen in die Landschaft wie Güterregulierungen, Entsumpfungen, Bachkorrektionen und -eindolungen, Anlage oder Errichtung von Gruben, Steinbrüchen und Bauten (eingeschlossen stationäre Wohnwagen) ausserhalb des Baugebietes sind die entsprechenden Dienststellen der Regierung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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