Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Auszug


Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Vollziehungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [1]

sowie zum kantonalen Gesetz

über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd

(Jagdverordnung) [2]

Vom 28. August 1969

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 48 des kantonalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz) vom 25. Februar 1969 [3],beschliesst:

I. Abschnitt

Einleitung

§ 1

Grundsatz

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz [4], der dazugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung [5] sowie des kantonalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd werden durch die folgenden Vollzugs- und Ausführungsvorschriften ergänzt.

II. Abschnitt

Wild- und Vogelschutz

§ 2

Lebensraum; Erhaltung und Verbesserung

1 Vom Lebensraum des Wildes und der frei lebenden Vögel sind insbesondere natürliche Waldränder, Waldwiesen, Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken, Uferbewachsungen, Weiher, Bäche und Sumpfgebiete nach Möglichkeit zu erhalten und zu verbessern.

2 Bei Eingriffen in die Landschaft wie Güterregulierungen, Entsumpfungen, Bachkorrektionen und -eindolungen, Anlage oder Errichtung von Gruben, Steinbrüchen und Bauten (eingeschlossen stationäre Wohnwagen) ausserhalb des Baugebietes sind die entsprechenden Dienststellen der Regierung...

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