Volksschulgesetz

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213.1 Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Juni 1981 2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 2 bis 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 als...

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Auszug


Volksschulgesetz

213.1

Volksschulgesetz

vom 13. Januar 1983[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Juni 1981[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 2 bis 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz gilt für die öffentliche Volksschule.

2 Für den Privatunterricht regelt es die Aufsicht des Staates.

Begriff

[4] 1 Die Volksschule besteht aus den Schultypen Kindergarten, Primarschule, Realschule und Sekundarschule.

2 Der Kindergarten umfasst die ersten beiden Schuljahre.

3 Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.

4 Die Real- und die Sekundarschule umfassen drei Schuljahre als Oberstufe.

Erziehungs- und Bildungsauftrag

Art. 3. 1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

2 Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin[5] und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.

3 Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.

II.

Schulgemeinde

Schulträger

Art. 4. 1 Die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule.

2 Führt eine Schulgemeinde nur einen Teil der Volksschule, so konstituiert sie sich als Primarschulgemeinde oder als Oberstufenschulgemeinde.[6] Sie kann die von ihr geführten Schultypen in den Namen aufnehmen.

3 Der katholische Konfessionsteil kann als Oberstufenschulgemeinde in der politischen Gemeinde St.Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule führen.[7] Er erhält dafür einen pauschalen Staatsbeitrag je Schülerin und Schüler mit Schulpflicht in einer st.gallischen Gemeinde. Dieser entspricht höchstens 25 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten je Oberstufenschülerin und -schüler im Kanton; die Regierung setzt den Beitragssatz fest.[8]

Gründung

[9] 1 Der Bewilligung der Regierung bedürfen:a) die Gründung einer Schulgemeinde, b) die Führung eines neuen Oberstufentyps.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn auf Dauer:1. die erwartete Zahl der Schülerinnen und Schüler ein vollständiges Unterrichtsangebot gewährleistet; 2. dem Staat gegenüber der bisherigen Organisation kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand entsteht.

3 Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.

Zuteilung von Grenzgebieten

Art. 6. 1 Der Erziehungsrat kann im Interesse der Schülerinnen und Schüler Teile einer Schulgemeinde, wie Einzelhäuser, Weiler, Quartiere, einer anderen Schulgemeinde zuteilen.

Organisation und Verwaltung

[10], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Aufgaben

a) der Primarschulgemeinde

[11]

2 Sie kann mit Bewilligung des zuständigen Departementes Klassen d...

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