Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 10. Dezember 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 20091 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Dezember 2009 In Kraft getreten am 13. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch,

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Bangladesch:

die Einkommenssteuer; (im Folgenden als «die bangladeschische Steuer» bezeichnet);

b) in der Schweiz:

die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

SR 0.672.916.71

Doppelbesteuerung. Abk. mit Bangladesch AS 2010

übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Ar...

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