Botschaft zur Volksinitiative '6 Wochen Ferien für alle'
Bundesblatt Nr. 28, 20. Juli 2010 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 28, 20. Juli 2010 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft zur Volksinitiative '6 Wochen Ferien für alle'
10.057 Botschaft zur Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle» vom 18. Juni 2010 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, die Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle» Volk und Ständen ohne Gegenentwurf und mit der Empfehlung zu unterbreiten, die Initiative abzulehnen. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris LeuthardDie Bundeskanzlerin: Corina Casanova Übersicht Die Eidgenössische Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle» verlangt, die Bundesverfassung (BV) dahingehend zu ändern, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens sechs Wochen haben. Die Anpassung ans neue Recht erfolgt dabei in Etappen. Die Initiative ist am 26. Juni 2009 mit 107 639 gültigen Unterschriften eingereicht worden. Die geltende Ferienregelung geht zurück auf eine 1984 erfolgte Revision des Obligationenrechts (OR). Damals wurde der gesetzliche Ferienanspruch, der je nach Kanton zwei oder drei Wochen dauerte, auf vier Wochen verlängert; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlingen gewährt das Gesetz seither eine fünfte Ferienwoche (Art. 329a und 345a Abs. 3 OR). In den Augen des Bundesrates hat sich diese Ferienregelung bewährt. Sie belässt den Vertragsparteien und den Sozialpartnern den nötigen Spielraum, sich für eine grosszügigere Ferienregelung zu entscheiden (Art. 362 OR), Produktivitätsfortschritte aber auch in anderer Form an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurückzugeben. In Frage kommen dafür ein höherer Lohn, kürzere Arbeitszeiten oder sonstige attraktive Arbeitsbedingungen. Für die Initiantinnen und Initianten bedeuten mehr Ferien mehr Erholung und damit auch Fortschritte beim Gesundheitsschutz. Dies gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber gewillt und wirtschaftlich in der Lage ist, zusätzliches Personal einzustellen. Die blosse Verlängerung des Ferienanspruchs bietet dafür keine Gewähr. Zu befürchten ist im Gegenteil, dass mit einem Zwang zu sechs Wochen Ferien die physische und psychische Belastung am Arbeitsplatz weiter zunimmt. Mit der heutigen Ferienregelung erfüllt die Schweiz alle völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen. Ein Rechtsvergleich zeigt auch, dass - anders als vor 30 Jahren - kein Nachhol...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Ordinanza dell Ufficio federale delle comunicazioni sugli impianti di telecomunicazione | Ordinanza concernente le quantità minime di scorte aziendali costituite volontariamente e depositate presso i fornitori | ordinanza sull organizzazione del dipartimento federale di giustizia e polizia org-dfgp | ordinanza concernente l'applicazione degli statuti della cassa pensioni della confederazione (ordinanza cpc) | Sentencia nº 3880 de Consiglio di Stato, July 22, 2008 | Sentencia nº 2851 de Consiglio di Stato May 28 2008 | Sentencia nº 2473 de Consiglio di Stato, May 31, 2010 | Sentencia nº 1979 de Consiglio di Stato, April 22, 2009