Botschaft zur Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten»

Auszug


Botschaft zur Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten»

08.061

Botschaft

zur Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten»

vom 27. August 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, die Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» Volk und Ständen ohne Gegenentwurf und mit der Empfehlung zu unterbreiten, die Volksinitiative abzulehnen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Die Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» ist am 8. Juli 2008 eingereicht worden. Sie verlangt eine Ergänzung von Artikel 72 der Bundesverfassung mit einem dritten Absatz, der die Errichtung neuer Minarette in der Schweiz umfassend und ausnahmslos verbietet. Das Initiativkomitee argumentiert, das Minarett als Bauwerk habe keinen religiösen Charakter, sondern sei ein Symbol jenes religiöspolitischen Machtanspruchs, der zur Verfassung und Rechtsordnung der Schweiz im Widerspruch stehe. Ein Verbot, Minarette zu errichten, tangiere die Religionsfreiheit nicht.

Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangt, dass die Bundesversammlung eine Initiative für ganz oder teilweise ungültig erklärt, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verstösst. Eine entsprechende Prüfung insbesondere mit Blick auf unabänderliche Bestimmungen in den wichtigsten Menschenrechtspakten (EMRK, UNO-Pakt II) zeigt, dass die Initiative kein zwingendes Völkerrecht verletzt und deshalb gültig ist. Die Initiative verstösst allerdings klar gegen eine Reihe international garantierter Menschenrechte, so gegen die Artikel 9 (Religions-und Weltanschauungsfreiheit) und 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen die Artikel 2 (Diskriminierungsverbot) und 18 (Religions- und Weltanschauungsfreiheit) sowie möglicherweise auch Artikel 27 (Minderheitenschutz) des UNO-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II). Der absolute und ausnahmslos formulierte Initiativtext lässt eine völkerrechtskonforme Auslegung kaum zu, sodass die Verfassungsbestimmung, sollte sie in Kraft treten, mit den genannten Menschenrechtspakten kollidieren würde.

Das Volksbegehren, das gemäss den Initiantinnen und Initianten die schweizerische Gesellschaftsordnung schützen soll, steht im Widerspruch zu zahlreichen in der Bundesverfassung verankerten Grundwerten unseres Staates, so zum Prinzip der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und dem Gebot der Beachtung des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 BV).

Die Verankerung eines flächendeckenden, ausnahmslos geltenden Verbotes der Errichtung neuer Minarette in der Bundesverfassung wäre ein völlig unverhältnismässiger Eingriff nicht nur in zentrale Grundrechte, sondern auch in die kantonalen Kompetenzen. Die lokalen Behörden sind am besten in der Lage, über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Errichtung solcher Bauten zu entscheiden, wobei sie sich auf geltende kantonale und kommunale Bestimmungen namentlich im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts stützen können. Diese Ordnung hat sich bewährt, und es besteht überhaupt kein Grund, für die Beurteilung religiöser Bauten davon abzuweichen, zumal wenn dies wie im vorliegenden Fall noch dazu führen würde, dass eine Religionsgemeinschaft gegenüber allen anderen diskriminiert würde.

Das vorgeschlagene Bauverbot für Minarette wäre ausserdem auch denkbar ungeeignet, die von den Initianten angegebenen Ziele zu erreichen. Verfassungsfeindliche, gewalttätige Aktivitäten extremistisch-fundamentalistischer Kreise, die sich

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auf den Islam berufen, könnten dadurch in keiner Weise bekämpft oder verhindert werden, denn deren Planung, Organisation und Ausführung sind nicht an bestimmte Bauwerke gebunden. Ein Verbot im Sinne der Initiative könnte vielmehr den religiösen Frieden gefährden, da sie von der muslimischen Bevölkerung als diskriminie-render Akt aufgefasst werden müsste. Die Bundesverfassung und die gesamte schweizerische Rechtsordnung gelten für die hier lebenden Musliminnen und Muslime ebenso wie für alle anderen Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes. Die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft können sich nicht auf religiöse Vorschriften beispielsweise der Scharia berufen, um sich unserem staatlichen Recht zu entziehen. Wenn sie in rechtlicher Hinsicht keinen Sonderstatus beanspruchen können, so haben sie aber selbstverständlich auch das Recht auf gleiche Behandlung mit anderen hier lebenden Personen und Religionsgemeinschaften. Die Initiative missachtet diesen Anspruch.

Ein Bauverbot im Sinne d...

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