Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 10, 10. März 2009Einzig › Rahmenvertrag

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Auszug


Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Originaltext

Rahmenvertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Abgeschlossen am 3. Dezember 2008 Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz am 12. Dezember 2008, werden die Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz») und das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein»),

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und Liechtenstein,

eingedenk des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag),

eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 19922 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA),

eingedenk des Vertrages vom 27. April 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (trilateraler Polizeikooperationsvertrag),

eingedenk ...

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