Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Rechtshilfe in Strafsachen

Auszug


Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Rechtshilfe in Strafsachen

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Rechtshilfe in Strafsachen vom 15. März 1999

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China («Besondere Verwaltungsregion Hongkong»), welche von der Zentralregierung der Volksrepublik China gehörig bevollmächtigt wurde, dieses Abkommen abzuschliessen,

(nachfolgend «die Parteien» genannt)

haben im Bestreben, die Wirksamkeit der Rechtsanwendung in beiden Parteien bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern, Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Parteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Abkom-mens weitestgehende Rechtshilfe zu leisten bei Ermittlungen, Verfolgungen oder in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, unter die Gerichtsbarkeit der ersuchenden Partei fällt.

2. Die Rechtshilfe umfasst alle Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen, zur Unterstützung von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder von damit zusammenhängenden Verfahren in der ersuchenden Partei, insbesondere:

(a) die Identifikation von Personen und die Ermittlung ihres Aufenthaltes;

(b) die Zustellung von Schriftstücken;

(c) die Entgegennahme von Zeugenau...

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