Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.

Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 1

(Vom 20. Januar 1975)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 150 Abs. 3 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974,2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 3

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt.

2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif.

§ 2 4

1 Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder im Gebühren-Tarif vorgesehen sind.

2 Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet s...

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