Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen
Bundesblatt Nr. 2, 15. Januar 2008 › Seccion Unica
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Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen
07.094 Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen vom 28. November 2007 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu dem am 24. November 2006 unterzeichneten Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Rechtshilfe in Strafsachen. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 28. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-ReyDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Das Rechtshilfeabkommen mit Chile, das den eidgenössischen Räten mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreitet wird, ist ein weiterer Baustein im weltweiten Vertragsnetz, das die Schweiz im Interesse der Bekämpfung der internationalen Kriminalität auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen knüpft. Ausgangslage Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ist in zunehmendem Masse erforderlich, um Kriminalität effizient bekämpfen zu können. Dies vor allem deshalb, weil mit fortschreitender Globalisierung und Vernetzung der Lebensverhältnisse auch die Kriminalität immer mehr grenzüberschreitende Dimensionen annimmt. Technische Fortschritte, beispielsweise im Bereich der Kommunikation und Datenübermittlung, erleichtern kriminelle Aktivitäten über die Staatsgrenzen hinaus. Je nach Art der Delikte ist ausserdem vermehrt ein organisiertes Vorgehen festzustellen. Diese Entwicklungen führen dazu, dass der einzelne Staat die Herausforderungen, die sich einer wirksamen Verbrechensbekämpfung stellen, immer weniger allein zu bewältigen vermag. Dem daraus resultierenden drohenden Verlust an Sicherheit soll der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entgegenwirken. Der Abschluss des Rechtshilfevertrags mit Chile leistet einen weiteren Beitrag dazu. Der Beginn von Verhandlungen über ein Rechtshilfeabkommen mit Chile wurde seitens der Schweiz vom vorgängigen Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Chile abhängig gemacht. Die Paraphierung des Rückübernahmeabkommens im August 2005 ebnete den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen zum vorliegenden Vertrag. Der Vertrag, der sich an das Europäische Rechtshilfeübereinkommen von 1959 (EUeR; SR 0.351.1) anlehnt, erlaubt es, mit einem weiteren aussereuropäischen Staat bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere bei Geld-wäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus, effizienter zusammenzuarbeiten. Inhalt der Vorlage Das Abkommen schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die Justizbehörden beider Staaten bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können. Bisher konnte die Schweiz Chile lediglich auf der Grundlage des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) Rechtshilfe gewähren. Der Vertrag berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der inter-nationalen Rechtshilfe in Strafsachen (insbesondere das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.12). Er vereinfacht und beschleunigt die Rechtshilfeverfahren zwischen beiden ...
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