Verordnung vom 21. Oktober 2003 über die Versteigerung und die Verpachtung der Fischereilose für die Jahre 2004–2009Inkrafttreten: 01.01.2004

Auszug


Verordnung vom 21. Oktober 2003 über die Versteigerung und die Verpachtung der Fischereilose für die Jahre 2004–2009Inkrafttreten: 01.01.2004

ASF 2003_134 Verordnung

vom 21. Oktober 2003

Inkrafttreten: 01.01.2004

über die Versteigerung und die Verpachtung der Fischereilose für die Jahre 2004–2009

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 3 Abs. 3, 5 Bst. b und 9 Bst. a des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

1. Bedingungen Art. 1 1 Die Versteigerungen der Wasserläufe wird vom Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) organisiert. Die Daten und Orte werden im Amtsblatt veröffentlicht. Die verpachteten Wasserläufe sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. 3 Die Kenntnis des Zustandes der Wasserläufe zum Zeitpunkt der Versteigerung wird bei den Bietenden vorausgesetzt.

Art. 2 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ist für den Abschluss der Pachtverträge zuständig. 2 Die Pacht dauert vom 7. März 2004 bis zum 4. Oktober 2009. 3 Die Direktion kann jedoch Lose, die neu geschaffen oder wegen Kündigung oder Verzicht frei werden, während der Pachtdauer versteigern, ausschreiben oder freihändig vergeben.

Art. 3

1 Der Zuschlagsbetrag bildet den jährlichen Pachtzins; der Art...

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