Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Auszug


Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlagen I, II und III des Übereinkommens

Angenommen am 4. Oktober 2005

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2006

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rumänien tritt dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren bei.

(2) Die rumänische Übersetzung der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Hinweise muss an der entsprechenden Stelle des Übereinkommens eingefügt werden.

(3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts Rumäniens zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 geknüpft.

(4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts Rumäniens zum Übereinkommen galten, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der diese Vordrucke mit gewissen Anpassungen aufgebraucht werden können.

(5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden, beschliesst:

1 SR 0.631.242.04

Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich,...

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