Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2

Auszug


Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2

vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071

Art. 11 Abs. 2 Bst. a und 6

2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die: a. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,1020133,00 Promille entspricht;

6 Die Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 2 Absatz 5 VRV2 gilt als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2bis

1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn: a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen: 2

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