Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen ...

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752.21 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 21. Januar 1997 1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11....

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Auszug


Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen ...

752.21

Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 21. Januar 1997[1]

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996[2] und des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989[3]

als Verordnung:

I.

Zuständigkeit

1. [4]

Gewässerschutzfachstelle

[5] 1 Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Umwelt und Energie.

Zuständige Stelle

a) Grundsatz

[6] 1 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

b) Düngerberatung, Verwertung und Entsorgung von Klärschlamm und Kompost

[7] 1 Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Stelle des Kantons für die Düngerberatung.

2 Das Amt für Umwelt und ...

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