Verordnung zum Steuergesetz (StGV)

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Verordnung zum Steuergesetz (StGV)

Verordnung

zum Steuergesetz (StGV)

Vom 11. September 2000

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 276 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 [1] und § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [2],beschliesst:

Erster Teil:

Einkommens- und Vermögenssteuern der

natürlichen Personen

Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Getrennter Wohnsitz der Eheleute

(§ 21 Abs. 1 StG)

1 Bei getrenntem Wohnsitz, aber Gemeinschaftlichkeit der Mittel, werden die Eheleute in der Regel gemeinsam je auf der Hälfte des Familieneinkommens und -vermögens zum Gesamtsatz (Verheiratetentarif) besteuert.

2 Die Veranlagung wird von der Steuerkommission am Wohnsitz des im Kanton niedergelassenen Eheteils vorgenommen. Wohnen beide Eheleute im Kanton, so ist die Steuerkommission am Wohnsitz des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. [3]

§ 2

Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe (§ 21 Abs. 1 StG)

1 Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist.

2 Eine tatsächliche Trennung der Ehe ist gegeben, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung oder Unterhalt mehr besteht.

§ 3

Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 21 Abs. 2 StG)

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht der Eltern werden, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens und der Grundstückgewinne, das Einkommen und Vermögen der Kinder dem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes zusteht.

§ 4

Verlängerung des Steueraufschubes (§ 23 Abs. 2 StG)

Ist der Erblasserin oder dem Erblasser ein Steueraufschub bewilligt worden, so wird dieser ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung der Erbberechtigten stillschweigend im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes verlängert.

§ 5

Besteuerung nach dem Aufwand

(§ 24 StG)

Bei der Festlegung des dem Aufwand entsprechenden Einkommens findet die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 [4] sinngemäss Anwendung.

Abschnitt B: Einkommenssteuer

§ 6

Bewertung der Naturalbezüge

(§ 25 Abs. 2 StG)

Die Naturalbezüge der unselbstständig Erwerbenden sowie die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen des eigenen Betriebes durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber werden zum Marktwert bewertet.

§ 7

Gemischt genutzte Vermögenswerte: Zuteilung, Überführung ins Privatvermögen, Bilanzierung, Geschäftsabtretung

(§ 27 StG)

1 Für die Zuteilung von Vermögenswerten, die sowohl privaten als auch geschäftlichen Zwecken dienen, sind in der Regel di...

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