Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

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873.11 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 18. September 2001 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 58 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 2 als Verordnung: I. Organisation 3...

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Auszug


Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

873.11

Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

vom 18. September 2001[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. [2]

als Verordnung:

I. [3]

Sitz

Art. 1. 1 Sitz der Gebäudeversicherungsanstalt ist die politische Gemeinde St.Gallen.

Organe

a) Verwaltung

Art. 2. 1 Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Der Verwaltung steht eine Direktion vor. Sie vertritt die Anstalt nach aussen, soweit Gesetz, Verordnung und Geschäftsreglement nichts anderes bestimmen.

3 Für das Personal der Anstalt gelten die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[4].

b) Verwaltungskommssion

Art. 3. 1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2 Sie wählt, mit Ausnahme der Direktion, die Mitarbeitenden mit Leitung eines Sachbereichs und setzt deren Gehalt fest. Sie regelt die Stellvertretung in der Direktion.

c) Kontrollstelle

[5].

d) Regierung

Art. 5. 1 Die Regierung wählt auf Vorschlag der Verwaltungskommission die Direktion und setzt das Gehalt fest.

2 Sie bestimmt die Entschädigungen der Mitglieder der Verwaltungskommission.

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