Verordnung zum Feuerwehrgesetz

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung zum Feuerwehrgesetz

Verordnung

zum Feuerwehrgesetz

Vom 4. Dezember 1996

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 40 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 [1],beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1

Aufgebot der Feuerwehr

(§ 1 FwG)

1 Ein Aufgebot der Feuerwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Volksaufläufen und Unruhen ist nicht zulässig.

2 Zieht der Gemeinderat bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen einzelne Abteilungen der Feuerwehr bei, unterstehen diese dem Feuerwehrkommando.

§ 2

Kostentragung

(§ 6a Abs. 1 FwG)

1 Verfügt der Gemeinderat den Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze, hat dies gestützt auf einen Gebührentarif der Gemeinde zu geschehen.

2 Die Höhe der Gebühren hat sich nach dem Personal-, Material- und Gemeinkostenaufwand zu richten.

B. Organisation

§ 3

Pflichten der Gemeinden

(§ 4 FwG)

1 Die Feuerwehren werden gemäss Einwohnerzahl, Risikokataster und Gebäudeversicherungskapital der Gemeinde nach den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung in Grössenklassen eingeteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft im Sinne eines zeitgerechten und zweckmässigen Mittel...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen