Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes




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Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes

Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes

vom 4. Dezember 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 20 der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20031

(MFV) und auf Artikel 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012

(BPV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 1 Grundausbildung der Milizangehörigen

Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in den Schulen der Luftwaffe ausgebildet.

Art. 2 Brevetierung

1 Brevetiert werden:

a. Berufsmilitärpiloten3 nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe;

b. Berufs-Operateure von Forward-Looking Infrared Systemen (Berufs-FLIROperateure), Berufsbordfotografen, Milizbordoperateure sowie Miliz- und Berufsdrohnenoperateure nach erfolgreichem Abschluss der technischen Ausbildung;

c. Milizfallschirmaufklärer-Offiziere während der Offiziersschule mit Praktikum und Milizfallschirmaufklärer-Unteroffiziere nach erfolgreichem Abschluss des praktischen Dienstes.

2 Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Sie sind berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen zu tragen.

SR 512.271.1 1 SR 512.271; AS 2003 4711 2 SR 172.220.111.3 3 In Anlehnung an die MFV wird für die Funktionen ausschliesslich die männliche Form verwen...

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