Verordnung des EJPD über Messgeräte für thermische Energie

Auszug


Verordnung des EJPD über Messgeräte für thermische Energie

Verordnung des EJPD über Messgeräte für thermische Energie

vom 19. März 2006

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062

(Messmittelverordnung) sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Anforderungen an Warmwasser-, Wärme- und Kältezähler;

b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte;

c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

a. Warmwasserzähler, die für die Volumenmessung von Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden;

b. Wärme- und Kältezähler, die für die Ermittlung der Energiekosten bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden.

SR 941.231

Messgeräte für thermische Energie. V des EJPD AS 2006

Anhang 2 (Art. 6 und 9)

Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Warmwasserzähler und Wärmezähler

1 Überwachung der Messdaten im Betrieb

Stehen mindestens 150 Wärmezähler und Warmwasserzähler bei der Verwenderin in Betrieb, so kann diese beim Bundesamt ein Gesuch für ein Verfahren einreichen, mit dem die Eichperiode unter folgenden Bedingungen verlängert werden kann: 2013 Das Verfahren muss geeignet sein, durch geeignete Massnahmen korrekte Messungen zu gewährleisten. 2013 Alle eingesetzten Warmwasserzähler und Wärmezähler m...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen