Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser

Auszug


Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 sowie 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051

(LGV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:

a. Trinkwasser;

b. Quellwasser;

c. natürliches Mineralwasser;

d. künstliches Mineralwasser;

e. kohlensaures Wasser.

2. Abschnitt: Trinkwasser

Art. 2 Definition

Trinkwasser ist Wasser, das natürlich belassen oder nach Aufbereitung bestimmt ist zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie zur Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Art. 3 Anforderungen

1 Trinkwasser muss in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht ge...

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