Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Auszug


Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Änderung vom 7. März 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b, f, g, h, j, k und u

1 Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und aufgrund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung:

b. dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische oder physiologische Wirkungen zu erzielen.

2 Als Speziallebensmittel gelten: b, f, g, h, j, k Aufgehoben

u. Mikroalgen und kalziumhaltige Rotalgen (Maerl) (Art. 22b).

Art. 4 Abs. 2, 422126

2, 4 und 5 Aufgehoben

6 Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besonderen ernährungsphysiologischen oder physiologischen Eigenschaften eines Speziallebensmittels sind zulässig, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.

Art. 5 Abs. 2

2 Ein Lebensmittel gilt als laktosefrei, wenn das genussfertige Produkt weniger als 0,1 g Laktose pro 100 g oder 100 ml enthält.

Art. 6, 10, 11, 12, 14 und 15

Aufgehoben

1 SR 817.022.104

2007-1213 961

Speziallebensmittel AS 2008

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/ 100 kcal) betragen.

25 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.

26 Für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte:

mg/100 kJ mg/100 kcal

Cystin 9 38 Histidin 10 40 Isoleucin 22 90 Leucin 40 166 Lysin 27 113 Methionin 5 23 Phenylalanin 20 83 Threonin 18 77 Tryptophan 8 32 Tyrosin 18 76 Valin 21 88

3 Taurin

Wird Taurin der Anfangsnahrung zugesetzt, so darf der Gehalt nicht über 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) betragen.

4 Cholin

Mindestens Höchstens 1,7 mg/100 kJ 12 mg/100 kJ (7 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal)

5 Lipide

Mindestens Höchstens 1,05g/100 kJ 1,4 g/100 kJ (4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

51 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

2013 Sesamöl 2013 Baumwollsaatöl

Speziallebensmittel AS 2008

52 Laurinsäure und Myristinsäure

Mindestens Höchstens ...

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