Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Amtliche Sammlung des Bundesrechts, 12 Dezember 2006 (Nr. 49)

Einzig - Verordnung

Angeknüpft als:



Auszug


Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden.

Art. 5 Abs. 2

2 Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,5 g Lactose pro 100 g oder 100 ml im genussfertigen Produkt enthält.

Art. 6 Abs. 5

5 Der Natriumgehalt des genussfertigen Produktes ist in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.

Art. 7 Abs. 1

1 Speisesalzersatz und Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-, Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.

Art. 8 Abs. 2

2 Eiweissarme Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, auch wechselnde Anteile an Stärke enthalten.

1 SR 817.022.104

2 SR 817.022.109; AS 2006 4965

2006-2267 4919

Speziallebensmittel AS 2006 ...

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