Auszug
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel
Änderung vom 15. November 2006 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2 2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden. Art. 5 Abs. 2 2 Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,5 g Lactose pro 100 g oder 100 ml im genussfertigen Produkt enthält. Art. 6 Abs. 5 5 Der Natriumgehalt des genussfertigen Produktes ist in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben. Art. 7 Abs. 1 1 Speisesalzersatz und Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-, Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure. Art. 8 Abs. 2 2 Eiweissarme Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, auch wechselnde Anteile an Stärke enthalten. 1 SR 817.022.104 2 SR 817.022.109; AS 2006 4965 2006-2267 4919 Speziallebensmittel AS 2006 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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