Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Auszug


Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Änderung vom 13. Oktober 2010

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 5

5 Sie dürfen nicht mit alkoholischen Getränken gemischt werden. Art. 4 Abs. 1 Bst. b

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) sind anzugeben:

b. die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22201329 LKV; davon ausgenommen sind Nahrungsergänzungsmittel nach Artikel 22.

Art. 9 Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit

1 Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit sind L...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen