Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)

Auszug


Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(VÜPF) Änderung vom 23. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. e

2 Sie gilt für: e. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, einschliesslich die Internetzugangsanbieterinnen;

Art. 2 Begriffe und Abkürzungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.

Art. 8 Abs. 1

1 Der Dienst errichtet und betreibt ein Verarbeitungszentrum für die Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs.

Art. 9 Datenschutz und Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen zur IKTSicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20033.

2 Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten folgen den Anweisungen des Dienstes für die Datensicherheit bezüglich der Übertragung der Überwachungsdaten. Sie sind für die Datensicherheit bis zum Übergabepunkt der Daten an den Dienst verantwortlich.

1 SR 780.11

2 SR 235.11

3 SR 172....

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