Verordnung für die Gebäudewasserversicherung (GebWVV)
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Verordnung für die Gebäudewasserversicherung (GebWVV)
Verordnung für die Gebäudewasserversicherung(GebWVV) [1]Vom 13. November 1996Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006 [2], [3]beschliesst:§ 1 [4]VersicherungsobjekteDie Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) betreibt im Kanton eine Versicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.§ 2Deckungsumfang 1 Die Gebäudewasserversicherung deckt das in der Police bezeichnete Gebäude gegen Schäden, die entstehen durch:a) [5] Wasser, das aus privaten Leitungen, an die das versicherte Gebäude angeschlossen ist und an denen der bzw. die Versicherte Eigentum hat, oder aus den daran installierten Einrichtungen und Apparaten ausgeflossen ist;b) Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien und...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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