Verordnung für die Gebäudewasserversicherung (GebWVV)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Auszug


Verordnung für die Gebäudewasserversicherung (GebWVV)

Verordnung

für die Gebäudewasserversicherung

(GebWVV) [1]

Vom 13. November 1996

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006 [2], [3]beschliesst:

§ 1 [4]

Versicherungsobjekte

Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) betreibt im Kanton eine Versicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.

§ 2

Deckungsumfang

1 Die Gebäudewasserversicherung deckt das in der Police bezeichnete Gebäude gegen Schäden, die entstehen durch:a) [5] Wasser, das aus privaten Leitungen, an die das versicherte Gebäude angeschlossen ist und an denen der bzw. die Versicherte Eigentum hat, oder aus den daran installierten Einrichtungen und Apparaten ausgeflossen ist;

b) Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien und...

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