Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 52, 28. Dezember 2011 › Einzig
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Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
Verordnung des EDI über die Filmförderung
(FiFV) Änderung vom 12. Dezember 2011 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks: In den Artikeln 23, 25, 26 und 28 wird der Ausdruck «Kommission» durch «Ausschuss» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen. Art. 3 Anforderungen an die gesuchstellenden Personen 1 Die gesuchstellenden Personen sowie ihr leitendes Personal müssen professionelle Filmschaffende sein und für die Tätigkeit, für die sie Finanzhilfe beantragen, über eine entsprechende Ausbildung oder über Berufserfahrung verfügen. 2 Beantragen die gesuchstellenden Personen Finanzhilfen für die Vorbereitung oder Herstellung eines Films, so müssen sie ihre Unabhängigkeit und die Unabhängigkeit der anderen massgeblich am Projekt beteiligten Personen belegen. 3 Als unabhängig gelten Unternehmen, die: a. weder ganz noch teilweise im Besitz stehen: 1. eines Fernsehveranstalters, 2. eines Medienunternehmens, das in vergleichbarer Weise Medieninhalte produziert und über Massenkommunikationsmittel verbreitet; b. nicht unter dem massgeblichen Einfluss eines Fernsehveranstalters oder eines Medienunternehmens nach Buchstabe a Ziffer 2 stehen; c. die Filmprojekte in eigener Verantwortung entwickeln und produzieren; und d. die Auswertung selbstständig verantworten. 4 Für natürliche Personen und Einzelfirmen gilt Absatz 3 sinngemäss. 1 SR 443.113 Filmförderung AS 2011 a. bei Filmprojekten, die mit einem selektiven oder einem erfolgsabhängigen Herstellungsbeitrag gefördert wurden: die Angaben des Produktionsunternehmens im Gesuch um den Herstellungsbeitrag; b. bei Filmen, die vor dem Kinostart an wichtigen Festivals gezeigt wurden: die Art des Festivals und die für die Festivalvorführung gewählte Genresbezeichnung; c. die Angaben des Produktionsunternehmens in der Filmanmeldung bei Kinostart (Art. 44 Abs. 1 und 2). Art. 41 Berechtigte Personen 1 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden den am Film beteiligten Personen in folgenden Kategorien gutgeschrieben: a. Drehbuch: dem Autor oder der Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage; b. Regie: dem Regisseur oder der Regisseurin; c. Produktion: dem Produktionsunternehmen; d. Verleih: dem registrierten Verleihunternehmen; e. Vorführung: dem registrierten Vorführunternehmen. 2 Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder diesen gehören, sowie Festivals und Freiluftkinos werden keine Finanzhilfen gutgeschrieben. 3 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit dauerhaftem Wohnsitz beziehungsweise mit Sitz in der Schweiz gutgeschrieben und ausbezahlt. Natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Art. 42 Besondere Bestimmungen für einzelne Kategorien von Berechtigten 1 Für Drehbuch, Regie und Produktion werden die erzielten Referenzeintritte und Festivalpunkte wie folgt verdoppelt, falls die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht ist: a. für Spielfilme die ersten 30 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte; b. für Dokumentarfilme die ersten 5000 Referenzeintritte und Festivalpunkte. 2 Für den Verleih gilt: a. Die sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte nach Artikel 39 entfällt, sobald ein Film die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht hat. b. Ist die Mindestschwelle erreicht, so werden die gewichteten Referenzeintritte eines Dokumentarfilms mit 1,5 multipliziert. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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