Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV BPV)

Auszug


Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV BPV)

Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei

(GwV BPV)

vom 24. Oktober 2006

Das Bundesamt für Privatversicherungen, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung hat zum Zweck:

a. die Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen nach dem 2. Kapitel des GwG zu präzisieren;

b. den rechtlichen Rahmen für die Selbstregulierungsorganisationen der Privatversicherungsunternehmen abzustecken;

c. die Aufgaben und Massnahmen der Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu konkretisieren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf: a. die Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;

b. die Selbstregulierungsorganisationen der Privatversicherungsunternehmen.

2 Das schweizerische Versicherungsunternehmen sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder im Versicherungsbereich tätigen Gr...

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