Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 1

(Vom 6. Juni 1974)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe h der Kantonsverfassung,2 beschliesst:

I. Geltungsbereich und Begriffe

§ 1

1. Geltungsbereich a) Volle Geltung Diese Verordnung ordnet das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden, welche getroffen werden:

a) von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, ihrer Anstalten und der von ihnen gegründeten Zweckverbände;

b) von den Organen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie mit einer öf fentlichen Aufgabe betraut sind;

c) von selbständigen Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht.

§ 2 3

b) Teilweise Geltung 1 Die Vorschriften über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gelten auch:

a) für die Anfechtung von Anordnungen, welche Organe anderer als der in § 1 Buchstabe a bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen;

b) für die durch besondere Vorschriften vorgesehene Anfechtung von Wahlen und Volksabstimmungen.

2 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind die §§ 67-70 anwendbar.

§ 3 4

c) Ausnahmen Die Verordnung ist nicht anwendbar auf:

a) das Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht Verwaltungsbehörden für den Verfügungserlass zuständig sind;

b) die Gewährung und Verweigerung von Zahlungserleichterungen für öffentli che Abgaben, namentlich deren Stundung.

c) ....

d) Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionäre;

e) Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder das kantona le Recht abweichende Verfahrensvorschriften vorsieht.

SRSZ 1.2.2009

234.110

§ 4 5

d) Anwendung der Gerichtsordnung 1 Die Vorschriften der Gerichtsordnung über den Ausschluss und die Ablehnung von Behördemitgliedern und Funktionären, über Gerichtsferien, Vorladungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie über das Verbot des Berichtens gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden.

2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Gerichtsordnung anwendbar, soweit diese Verordnung das Verfahren nicht selbst regelt.

§ 5

2. Begriffe a) Behörde Als Behörden im Sinne dieser Verordnung gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funktionäre, welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten.

§ 6

b...

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