Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV)

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Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV)

Verordnung

über die Verwaltung des Vermögens

(VVV)

Vom 29. Juni 2005

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 [1], § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005 [2], §§ 11 Abs. 5 und 17 Abs. 3 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Januar 2005 [3] sowie §§ 13 und 27 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 [4], [5]beschliesst:

A. Finanz- und Verwaltungsvermögen

§ 1

Verwaltung des Finanzvermögens

1 Das Departement Finanzen und Ressourcen verwaltet das Finanzvermögen sowie die Schulden.

2 Es entscheidet über Anlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Richtlinien für die Tresorerie.

3 Es unterbreitet dem Regierungsrat zu Beginn jeden Jahres ein Konzept über die Aufnahm...

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