Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform

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Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform

Verordnung 1

über die Umsetzung der Regierungsreform

Vom 10. August 2005

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 25 und 27 Abs. 1 des Organisationsgesetztes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 [1], beschliesst:

I. Änderung bestehenden Rechts:

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung über Einbürgerungen und Bürgerrechtsentlassungen vom 8. Dezember 1993 [2]

§ 1 Abs. 2

2 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres stellt den Gemeinden die Gesuchsformulare zur Verfügung.

§ 8 Abs. 2

2 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die Berichtspunkte fest.

§ 9

Der Gemeinderat kann Gesuche, an deren Zulässigkeit er zweifelt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zur Vorprüfung unterbreiten.

2. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (VANAG) vom 29. Dezember 1966 [3]

§ 1

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres übt die Aufsicht über das Fremdenpolizeiwesen aus.

3. Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen und über die Meldung wegziehender Ausländer vom 27. August 1973 [4]

§ 9 Abs. 2

2 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist mit dem Vollzug beauftragt. Es erlässt Richtlinien über die Verteilung der Jahresaufenthalter und der Saisonarbeitskräfte.

4. Verordnung über die Regelung des kleinen Grenzverkehrs im Abschnitt des Kantons Aargau vom 27. August 1970 [5]

§ 1 Abs. 1

1 Die Aufsicht über den kleinen Grenzverkehr obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.

5. Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum freien Personenverkehr (VBFP) vom 20. März 2002 [6]

§ 2

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres übt die Aufsicht über die Behörden aus, welche die Bundesgesetzgebung zum freien Personenverkehr vollziehen.

6. Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 25. November 1992 [7]

§ 33 Abs. 2 lit. b und Abs. 3

2 Das Bezirksamt leitet die Protokolle, mit der kreis- oder bezirksweisen Zusammenstellung der Ergebnisse, zuhanden der für die Genehmigung zuständigen Behörde beförderlich weiter an:b) das Departement Volkswirtschaft und Inneres bei Bezirks- und Kreiswahlen.

7. Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten vom 29. Juni 1981 [8]

§ 14 Abs. 1

1 Beschlüsse über das Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendums sowie Abstimmungen können innert sechs Tagen nach der Veröffentlichung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres angefochten werden.

§ 26 Abs. 1

1 Die Urnenabstimmung ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen. In Ausnahmefällen kann beim Departement Volkswirtschaft und Inneres um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.

§ 35 Abs. 2

2 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erlässt die notwendigen Weisungen.

8. Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates vom 5. Dezember 1988 [9]

§ 5 Abs. 2

2 Die allgemeine Aufsicht obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.

§ 17 Abs. 1

1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen im Vorverfahren entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres endgültig.

§ 31 Abs. 3

3 Die Wahlprotokolle sind dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zur Genehmigung einzureichen. Wo Verdacht auf ein unrichtiges Wahlergebnis besteht, lässt das Departement Volkswirtschaft und Inneres eine Nachzählung vornehmen.

§ 32 Abs. 1

1 Beschwerden gegen das Wahlverfahren und die Resultatsermittlung sind innert 3 Tagen nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse beim Departement Volkswirtschaft und Inneres einzureichen.

§ 33 Abs. 3

3 Die Ersatzwahlen sind dem Bezirksamt und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zu melden.

9. Verordnung über die Archivierung (Archivverordnung) vom 6. Mai 1998 [10]

§ 3 Abs. 1

1 Jede Amtsstelle sorgt für Sammlung, Ordnung und sichere Aufbewahrung der zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Unterlagen. Unterlagen grossrätlicher Kommissionen sammelt der Parlamentsdienst.

§ 11 Abs. 3

3 Einzelheiten regelt das Departement Bildung, Kultur und Sport in einer Benutzungsordnung, die der Genehmigung durch den Regierungsrat untersteht.

§ 15

Das Staatsarchiv ist dem Departement Bildung, Kultur und Sport unterstellt.

10. Verordnung über die Delegation von Kompetenzen

des Regierungsrates vom 8. November 1982 [11]

§ 1 Abs. 1 lit. a, d, e und f

1 Gestützt auf die §§ 13 und 27 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 [12] nimmt der Regierungsrat folgende Kompetenzdelegationen vor:a) an das Departement Volkswirtschaft und Inneres:

c) an das Departement Bildung, Kultur und Sport:

d) an das Departement Finanzen und Ressourcen:

e) an das Departement Gesundheit und Soziales:

f) an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt:

§ 2 Abs. 1 lit. a–d

1 Gemäss § 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 [20] und § 13 Abs...

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