Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

Auszug


Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

(TVD-Verordnung)

vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank.

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

a. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbe...

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