Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GStSV)

Auszug


Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GStSV)

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz

(GStSV)

vom 24. März 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG) und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und den von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert verrechnet (Art. 7).

2 Sind für eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden und Betriebe des Bundes müssen keine Gebühren bezahlen, wenn s...

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