Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Auszug


Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung)

Verordnung

über die Promotion und die Maturität

an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung)

Vom 23. Juni 1999

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 5 Abs. 2 und 24 des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen vom 20. August 1991 [1],beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an den aargauischen Mittelschulen.

§ 2

Beurteilung

1 Die Beurteilung der Studierenden erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.

2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

§ 3 [2]

Probezeit

Eine allfällige Probezeit dauert bis zum Ende des 1. Semesters.

B. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung

§ 4

Promotio...

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