Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)

Auszug


Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)

Verordnung über die Produktesicherheit

(PrSV)

vom 19. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Artikel 4 Absatz 1, die Artikel 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung enthält:

a. allgemeine Vorschriften über den Vollzug des PrSG;

b. Vorschriften über das Inverkehrbringen, die für Produkte subsidiär gelten, soweit nicht entsprechende Vorschriften nach Artikel 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind;

c. Vorschriften über das Inverkehrbringen von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen (PSA);

d. Vorschriften über die Marktüberwachung betreffend die folgenden Produkte: 1. Maschinen, 2. Aufzüge, 3. Gasgeräte, 4. Druckgeräte und einfache Druckbehälter, 5. PSA, 6. übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.

SR 930.111

1 SR 930.11

2 SR 946.51

2009-1098 2583

Produktesicherheit. V AS 2010

Anhang 1 (Art. 15 und 17 Abs. 1)

Konformitätsbewertung bei Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen (PSA): Grundsätze und Verfahren

I. Grundsätze

A. Gasgeräte

a. Bei serienmässig hergestellten Gasgeräten muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen eine Baumusterprüfung (Ziff. II A) sowie nach seiner Wahl eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren (Ziff. II B2013E) einhalten: 1. Baumusterkonformitätsverfahren mit Kontrolle (Kontrollsystem); 2. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität (Qualitätssicherungssystem für die Produktion);

3. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität (Qualitätssicherungssystem für das Produkt);

4. Prüfung auf Baumusterkonformität.

b. Bei der Herstellung von Gasgeräten in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller die Einzelprüfung wählen (Ziff. II F).

B. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

a. Bei PSA im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der EWG-PSA-Richtlinie19 kann der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter die Konformitätsbewertung selber vornehmen. Bei allen anderen PSA muss das Modell einer Baumusterprüfung unterzogen werden.

b. Bei komplexen PSA im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der EWGPSA-Richtlinie muss der Hersteller neben der Baumusterprüfung (Ziff. III) zusätzlich nach seiner Wahl: 1. eine Qualitätssicherung für das Endprodukt durchführen, oder 2. ein Qualitätssicherungssystem unterhalten.

19 Siehe Fussnote zu Art. 12 Abs. 2.

Produktesicherheit. V AS 2010

II. Verfahren der Konformitätsbewertung bei Gasgeräten

A. Baumusterprüfung

a. Definition:

Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle feststellt und bescheinigt, dass ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den Vorschriften über das Inverkehrbringen entspricht.

b. Antrag: 1. Der Antrag auf eine Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter...

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