Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz.

Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz 1

(Vom 19. Mai 2004)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe d der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sitz und Zweck 1 Die Pensionskasse des Kantons Schwyz ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Schwyz.

2 Die Pensionskasse versichert ihre Mitglieder und deren Hinterlassenen nach Massgabe dieser Verordnung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Pensionskasse ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

§ 2

Begriffe 1 Soweit in den folgenden Paragrafen für Personen die männliche Form verwendet wird, gilt diese auch für die weiblichen Personen.

2 Im Rahmen dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

a) Pensionskasse: die Pensionskasse des Kantons Schwyz, b) Mitglieder: die aktiven Versicherten sowie die Alters- und Invalidenrentner, c) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalender- und dem Geburts jahr.

§ 3

Versichertenkreis 1 Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:

a) das Personal des Kantons Schwyz in Verwaltung, Anstalten und Gerichten, b) das Personal der Schwyzer Kantonalbank, c) die Lehrpersonen an der Volksschule, d) die Mitglieder des Regierungsrates, e) die Richter der kantonalen Gerichte, f)

den Staatsanwalt und dessen Vertreter.

2 Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen, die sich in den Dienst einer vom Kanton Schwyz durchzuführenden oder zu fördernden Aufgabe stellen, können ihr gesamtes Personal und die Behördenmitglieder bei der Pensionskasse versichern. Der Anschluss erfolgt auf Grund eines schriftlichen Anschlussvertrages.

3 Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Arbeitgebers einzelne Arbeitnehmerkategorien oder Arbeitnehmer aus besonderen Gründen von der Beitrittspflicht befreien, wenn diese nachweisbar bei anderen registrierten Vorsorgeeinrichtungen versichert werden.

SRSZ 1.2.2005

§ 4

Ordentliche Mitgliedschaft 1 In der Pensionskasse werden grundsätzlich nur die Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeber versichert, die der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG) unterstehen. Ist im Me...

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