Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

Auszug


Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

vom 19. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,

verordnet:

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.

2 Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.

3 Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung a...

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