Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

Auszug


Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

vom 28. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Myanmar sind verboten.

2 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Myanmar sind verboten.

3 Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Vermittlungsdienste und Finanzdienstleistungen, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Myanmar sowie mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 120133 bewilligen für:

a. nichtletale militärische Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für den Aufbau von Institutionen fördernde Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;

b. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;

c. Geräte und Material für Minenräumoperationen;

d. vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung (z. B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.

SR 946.231.157.5

Massnahmen gegenüber Myanmar AS 2006

Name (Vorname, Familienname, gegebenenfalls Alias-Name) Identifizierungsinformationen (Funktion/Titel, Geburtsdatum und -ort, Reisepassnummer/Personalausweisnummer, Ehemann/-frau oder Sohn/Tochter von 2026)

A10a Aung Htwe Generalleutnant; Chef der Ausbildung der Streitkräfte

A10b Khin Hnin Wai Ehefrau von Generalleutnant Aung Htwe A11a Khin Maung Than Generalleutnant; Chef des Büros für Sondereinsätze 3 (Pegu, Yangon, Irrawaddy, Arakan)...

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