Verordnung über Staatsbeiträge an Massnahmen der Denkmalpflege

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275.12 Verordnung über Staatsbeiträge an Massnahmen der Denkmalpflege vom 2. Mai 2001 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Kulturförderungsgesetzes vom 9. November 1995 2 als Verordnung: I....

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Auszug


Verordnung über Staatsbeiträge an Massnahmen der Denkmalpflege

275.12

Verordnung über Staatsbeiträge an Massnahmen der Denkmalpflege

vom 2. Mai 2001[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Beiträge

Grundsatz

[3]; [4].

2 Staatsbeiträge können auch für Zugehör und Fahrnis au...

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