Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Auszug


Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Verordnung über die Krankenversicherung

(KVV) Änderung vom 22. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 28 Daten der Versicherer

1 Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes weitergegeben werden müssen, dienen dazu:

a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen;

b. die Kostenentwicklung zu verfolgen;

c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer);

d. die Gleichbehandlung der Versiche...

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