Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Auszug


Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) Änderungen vom 28. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1ter

Erster Abschnitt a: Früherfassung

Art. 1ter Meldung

1 Eine versicherte Person kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie:

a. während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war; oder

b. innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste.

2 Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus.

Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle

1 Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7d IVG angezeigt sind.

2 Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden.

Art. 1quinquies Früherfassungsgespräch

1 Die IV-Stelle kann die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch aufbieten, um zu beurteilen, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist.

1023-03

1004-09

1023-05

1023-02

1023-03

1023-05

1010-05

1010-06

1010-04

1008-12

1012-01

2 Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen