Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Auszug


Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV)

Änderung vom 16. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 4octies Abs. 1

1 Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14a Absatz 5 IVG beträgt höchstens 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.

Art. 4novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar.

Art. 5bis Abs. 4 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1bis

1bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.

Art. 6bis Arbeitsversuch

Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn:

a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde;

b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;

c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder

d. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist.

1 SR 831.201

Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011

Art. 74quater Abs. 2

2 Sie teilt ...

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