Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Auszug


Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt

(VIL) Änderung vom 13. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen;

b. Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang;

c. Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang;

d. Flugplatz: festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser, einschliesslich der als Flugplatzanlagen bezeichneten Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern;

e. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die aufgrund der Zweckbestimmung des Flugplatzes im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt örtlich und funktionell zu diesem gehören und seinem ordnungsgemässen und reibungslosen Betrieb dienen;

f. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: vom Flugplatzhalter ernannte und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) mit bestimmten Aufsichtsaufgaben beauftragte Person;

g. Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigation...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen