Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)

Auszug


Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)

Verordnung über die militärischen Informationssysteme

(MIV)

vom 16. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme (MIG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch: a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);

c. die übrigen Angehörigen der Armee; d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.

Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten

Personendaten

Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für: a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;

b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.

SR 510.911

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Art. 47 Datenaufbewahrung Die Daten des BERCO LW werden während zehn Jahren aufbewahrt.

3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem

Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

2 Die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) betreibt das AIS.

Art. 49 Daten

Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.

Art. 50 Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Personen und Stellen, die Angehörige der Armee einsetzen.

Art. 51 Datenbekanntgabe Die FUB macht die Daten des AIS zugänglich: a. den Benutzern des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1201326;

b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 27201331.

Art. 52 Datenaufbewahrung Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

a. der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzssysteme der Armee, und

b. der übrigen militärischen Informationssysteme.

2 Die FUB betreibt das SD-PKI.

Art. 54 Daten

Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.

Art. 55 Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.

Art. 56 Datenbekanntgabe

1 Die FUB macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzer und die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträger zuständigen Personen und Stellen durch Abrufverfahr...

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