Verordnung über die Informatiksicherheit

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142.21 Verordnung über die Informatiksicherheit vom 24. Februar 2004 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 95 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich...

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Auszug


Verordnung über die Informatiksicherheit

142.21

Verordnung über die Informatiksicherheit

vom 24. Februar 2004[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

[3], ausgenommen die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

2 Sie wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit diese nicht richterlich handeln.

Grundsatz

Art. 2. 1 Informatiksysteme werden dur...

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