Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Auszug


Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Verordnung über Fernmeldedienste

(FDV)

Änderung vom 5. April 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b

In dieser Verordnung bedeuten:

b. Mietleitung: Bereitstellen von Übertragungskapazität im Sinne der ONPRichtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen2.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel: Konzessionierte und meldepflichtige Fernmeldedienste 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Abs. 2

2 Nach Überprüfung kann die Konzessionsbehörde Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Konzessions- und Meldepflicht befreien.

Art. 3a Anschlussrecht einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Fernmeldedienstanbieterin darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern,

1SR 784.101.1

2Abl. Nr. L 165 vom 19.6.1992, S. 27, geändert durch den Beschluss EG 94/439 der Kommission (Abl. Nr. L 181 vom 15.7.1994), geändert durch die Richtlinie EG 97/51 des Europäischen Parlaments und...

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