Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Auszug


Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen

(VFBF)

vom 23. Februar 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582,

die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 und

Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt: a. die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundesfahrzeugen und den Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen;

b. die Ausbildung, den Einsatz und die Pflichten der Angestellten des Bundes, einschliesslich des militärischen Personals, als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen, soweit Personalerlasse oder Anstellungsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen;

c. das Verhalten bei Verkehrsunfällen und die Schadenregulierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen;

d. die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), die Instandhaltung und die Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen.

SR 514.31

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen AS 2005

Art. 28 Militä...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen