Verordnung über die Zahnärzte

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Verordnung über die Zahnärzte

Verordnung

über die Zahnärzte

Vom 3. November 1961

Der Regierungsrat des Kantons Aargau

gestützt auf § 35 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 [1], [2]beschliesst:

I. Zahnärzte

§ 1

1. Praxisbewilligung

a) Voraussetzungen

1 Wer den Beruf eines Zahnarztes selbständig ausüben will, hat beim Departement Gesundheit und Soziales eine Bewilligung einzuholen. [3]

2 Die Praxisbewilligung [4] wird erteilt:a) wenn der Gesuchsteller eidgenössisch diplomierter Zahnarzt im Sinne der Bundesgesetzgebung ist,

b) wenn er sich über einen guten Leumund ausweist und für eine gewissenhafte Berufsausübung Gewährt bietet,

c) wenn er die Praxis auf eigenen Namen, auf eigene...

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