Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 48, 1. Dezember 2009 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)
Verordnung über die Personenbeförderung
(VPB) vom 4. November 2009 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091 (PBG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln; b. die Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal; c. die Einzelheiten der Transportverträge für die regelmässige gewerbsmässige Personen- und Reisegepäckbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln. Art. 2 Regelmässigkeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG) 1 Hin- und Rückfahrt gelten als zwei Fahrten. 2 Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie innerhalb eines Monats mindestens viermal durchgeführt werden. Art. 3 Gewerbsmässigkeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG) 1 Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geld- oder eine Naturalleistung. 2 Die Gewerbsmässigkeit einer Fahrt hängt nicht davon ab, ob diese öffentlich ist. SR 745.11 Personenbeförderung AS 2009 Art. 39 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal (Art. 5 PBG) 1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern; b. Schülertransporte; c. Arbeitnehmertransporte; d. die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen; e. die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee; f. Fahrten des touristischen Verkehrs, mit denen vorab gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt des gleichen Unternehmens an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist (Pendelfahrten mit Unterbringung); g. Rundfahrten; h. alle übrigen regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten, die nicht unter Artikel 38 fallen. 2 Sind die geplanten Fahrten in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des bewilligungspflichtigen Verkehrs vergl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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