Verordnung über die Volksschule

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Verordnung über die Volksschule

Verordnung

über die Volksschule

Vom 29. April 1985

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 4 Abs. 4, 7 Abs. 5, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3, 38 Abs. 3, 38e Abs. 4, 58 Abs. 3, 61a Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [1], [2]beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Meldung, Einschreibung

1 Die Schulpflege erhält von der Einwohnerkontrolle jährlich bis Ende Januar die Personalien der Kinder, die im laufenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Personalien der Neuzuzüger.

2 Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- oder Aufenthaltsort bei der Schulpflege einschreiben zu lassen. Einzuschreiben sind auch jene Kinder, die in einer Privatschule oder Sonderschule unterrichtet werden sollen, sowie die im Vorjahr zurückgestellten. Die Schulpflege trifft rechtzeitig die dazu erforderlichen Massnahmen.

§ 2 [3]

Einschulung

1 Die Schulpflege trifft für Kinder, die auf das kommende Schuljahr schulpflichtig werden, rechtzeitig den Entscheid über die Zuweisung in eine der Schulformen der 1. Klasse bzw., bei mangelnder Schulreife, das Hinausschieben der Schulpflicht.

2 Eine vorzeitige Einschulung im Sinne von § 5 des Schulgesetzes [4] kann nur in eine Regelklasse der Primarschule erfo...

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