Verordnung über die Volksschule.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Verordnung über die Volksschule.

Verordnung über die Volksschule 1

(Vom 19. Oktober 2005)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Volksschulwesen, welches den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, das Sonderpädagogische Angebot und die Spezialdienste beinhaltet.

§ 2

Grundsatz 1 Die öffentliche Volksschule orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

2 Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Geschlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungschancen.

§ 3

Zweck 1 Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.

2 Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Persönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.

3 Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.

§ 4

Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die

öffentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunterricht.

2 Die Schulpflicht beginnt mit dem einjährigen Kindergarten und dauert grundsätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.

3 Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig oder teilweise von der Schulpflicht befreien.

SRSZ 1.2.2008

611.210

§ 5

Schuleintri...

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